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UVV-Prüfung / relevante Vorschriften


DGUV / BGR 500 StVZO § 53b

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StVZO § 53b

Ausrüstung und Kenntlichmachung von Anbaugeräten und Hubladebühnen

Anbaugeräte, die seitlich mehr als 400 mm über den äußersten Punkt der leuchtenden Flächen der Begrenzungs- oder der Schlußleuchten des Fahrzeugs hinausragen, müssen ...

Warnflaggen, Blinkleuchten und Dichtigkeit der Hydraulik ihre Hubladebühne werden bei jeder Hauptuntersuchung geprüft.

Wir sorgen dafür, dass die Mängelliste leer bleibt.



Hinweis:
Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit der angegebenen Informationen! Verbindlich ist der Gesetzestext und die Originaltexte in der jeweils gültigen Fassung.